§ 88 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen

§ 88

§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. 1. er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
  2. 2. seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.

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