Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen
§ 88
§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn
- 1. er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
- 2. seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.
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