Qualifikationsnachweis – Inland
§ 86.
Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im Rahmen
- 1. eines Pflegehilfelehrganges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
- 2. eines Lehrganges für die Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
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