§ 86 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 86.

Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im Rahmen

  1. 1. eines Pflegehilfelehrganges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
  2. 2. eines Lehrganges für die Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.

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