Qualifikationsnachweis – Inland
§ 86.
(1) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
- 1. Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
- 2. Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder
- 3. Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
(1a) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2022, ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
- 1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
- 2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG “
- enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegeassistenzausbildung voraus.
(2) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2022, ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
- 1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
- 2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG “
- enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung voraus.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40247624
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