Qualifikationsnachweis – Inland
§ 86.
(1) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
- 1. Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
- 2. Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder
- 3. Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
(2) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185045
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