§ 84 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Offenlegung

§ 84.

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des zweiten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang nur die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 236 und 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d und 81o zu veröffentlichen.

(4) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(5) Für die Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist der Jahresabschluß des Gesamtunternehmens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in deutscher Sprache zu veröffentlichen.

(6) § 277 Abs. 1 vierter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072236

alte Dokumentnummer

N5197820999L

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