§ 84 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Offenlegung

§ 84.

(1) Der Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss und der Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2 und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.

(6) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.

(7) Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und § 80b Abs. 1 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 1 angeführten entsprechen.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40061633

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