§ 84 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.8.1996

Bezugszeitraum: ab 1.1.1997 § 119c Abs. 3 idF BGBl. Nr. 447/1996

Offenlegung

§ 84.

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2 und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufliegen.

(6) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087943

alte Dokumentnummer

N5199657610J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)