Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde (Anm.: richtig: Bericht an die FMA)
§ 83.
(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
- 1. den Jahresabschluß,
- 2. den Lagebericht,
- 3. den Bericht des Abschlußprüfers,
- 4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
- 5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
- 6. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
- 7. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.
(2) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
- 1. den Jahresabschluß der Zweigniederlassung,
- 2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,
- 3. den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
- 4. den Jahresabschluß und den Lagebericht des Gesamtunternehmens,
- 5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
- 6. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4.
(3) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, daß die in Abs. 2 Z 4 und 5 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Frist gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40021013
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