§ 83 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde (Anm.: richtig: Bericht an die FMA)

§ 83.

(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

  1. 1. den Jahresabschluß,
  2. 2. den Lagebericht,
  3. 3. den Bericht des Abschlußprüfers,
  4. 4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
  5. 5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
  6. 6. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
  7. 7. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.

(2) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

  1. 1. den Jahresabschluß der Zweigniederlassung,
  2. 2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,
  3. 3. den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
  4. 4. den Jahresabschluß und den Lagebericht des Gesamtunternehmens,
  5. 5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
  6. 6. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4.

(3) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, daß die in Abs. 2 Z 4 und 5 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Frist gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021013

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