Bezugszeitraum: ab 31.12.2003 § 119h Abs. 10
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde (Anm.: richtig: Bericht an die FMA)
§ 83.
(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
- 1. den Jahresabschluss,
- 2. den Lagebericht,
- 3. den Bericht des Abschlussprüfers,
- 4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
- 5. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2 und 3 angeführten Berichtsteile.
(2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
- 1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
- 2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
- 3. hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Z 2 angeführten Berichtsteil.
(3) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
- 1. den Jahresabschluss der Zweigniederlassung,
- 2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,
- 3. den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
- 4. den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.
(4) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
- 1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
- 2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4.
(5) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(6) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 bis 4 erstrecken.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40041723
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