§ 83 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Bericht an die FMA

§ 83.

(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

  1. 1. den Jahresabschluss,
  2. 2. den Lagebericht,
  3. 3. den Bericht des Abschlussprüfers,
  4. 4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
  5. 5. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2 und 3 angeführten Berichtsteile.

(2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

  1. 1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren zum Gegenstand hatte,
  2. 2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
  3. 3. hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Z 2 angeführten Berichtsteil.

(3) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

  1. 1. den Jahresabschluss der Zweigniederlassung,
  2. 2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,
  3. 3. den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
  4. 4. den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.

(4) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

  1. 1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
  2. 2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 4.

(5) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(6) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 bis 4 erstrecken.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053509

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