Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
§ 83.
(1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
- 1. Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
- 2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
- 3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
- 4. Seelsorger,
- 5. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und
- 6. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden
- 1. auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und
- 2. bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:
- 1. Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
- a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
- b) deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
- 2. Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
- a) in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder
- b) bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.
(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die
- 1. einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder ausgehend vom Tag der Aufnahme vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
- 2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)
Schlagworte
BGBl. I Nr. 169/1998, Ausschreibungsverfahren, Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40115495
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