§ 83 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1991

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83

(1) § 83.Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

  1. 1. Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
  2. 2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
  3. 3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
  4. 4. Seelsorger,
  5. 5. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
  6. 6. Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
  7. 7. künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
  8. 8. Bereiter der Spanischen Reitschule und
  9. 9. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

  1. 1. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren nach der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden ist,
  2. 2. Musikoffiziere, die die Grundausbildung für Musikoffiziere erfolgreich abgeschlossen haben,
  3. 3. Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppkommandant
  1. a) bei einem Regiment,
  2. b) bei einem Bataillon oder Geschwader,
  3. c) bei einer Kompanie oder Staffel und
  4. d) in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule oder einer Akademie des Bundesheeres,

    soweit für diese Verwendungen militärische Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen sind,

  1. 4. Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
  1. a) in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
  2. b) bei einer Fliegerwerft,

    wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 4 zutreffen, und

  1. 5. Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.

(4) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 4 kommen nur Personen in Betracht, die

  1. 1. einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
  2. 2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(5) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 5 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.

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