§ 83 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83

(1) § 83.Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

  1. 1. Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
  2. 2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
  3. 3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
  4. 4. Seelsorger,
  5. 5. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
  6. 6. Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
  7. 7. künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
  8. 8. Bereiter der Spanischen Reitschule und
  9. 9. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

  1. 1. Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
  1. a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
  2. b) deren Präsenzdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
  1. 2. Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
  1. a) in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
  2. b) bei einer Fliegerwerft,

    wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen, und

  1. 3. Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

  1. 1. einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
  2. 2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(6) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.

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