§ 82 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Vorschriften über die Abschlußprüfung

§ 82.

(1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen. Der Vorstand hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer benannte Person bekanntzugeben.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener Frist zu verlangen. Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn die personelle oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist.

(3) Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu benannten Abschlußprüfer bestehen.

(4) Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die Versicherungsaufsichtsbehörde nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen.

(5) Der Abschlußprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde zu enthalten.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b und 17c angeführten Angelegenheiten und die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b zu erstrecken.

(7) An den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluß hat der Abschlußprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.

(8) Hält es die Versicherungsaufsichtsbehörde für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird, so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen.

(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072233

alte Dokumentnummer

N5197820996L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)