EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Vorschriften über die Abschlußprüfung
§ 82.
(1) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 HGB stellen.
(4) War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.
(5) Der Abschlußprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der FMA zu enthalten.
(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 98a bis 98h sowie in den §§ 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.
(7) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.
(8) Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
- 1. bis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
- 2. bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
- 3. bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
- 4. bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
- 5. bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
- 6. bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
- 7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
je geprüftem Versicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.
(9) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind die Abs. 1 bis 7 anzuwenden.
(10) Bei Anwendung des § 80b Abs. 1 hat der Bericht gemäß Abs. 5 insbesondere auch nähere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften des § 80b Abs. 1 zu enthalten.
(11) Die Anwendung des § 86b Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß Abs. 5 anzugeben.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40094478
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