Vorschriften über die Abschlußprüfung
§ 82.
(1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlussprüfer zu benennen. Als Abschlussprüfer darf nicht benannt werden,
- 1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;
- 2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem in Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Versicherungsunternehmen.
- Der Vorstand hat der FMA die vom Aufsichtsrat als Abschlussprüfer benannte Person bekannt zu geben.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener Frist zu verlangen. Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn die personelle oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist.
(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der Versicherungsaufsichtsbehörde der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 2 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.
(3) Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu benannten Abschlußprüfer bestehen.
(4) Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die Versicherungsaufsichtsbehörde nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(5) Der Abschlußprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde zu enthalten.
(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b und 17c angeführten Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.
(7) An den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluß hat der Abschlußprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.
(8) Hält es die Versicherungsaufsichtsbehörde für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird, so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen.
(8a) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 zweiter Satz ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.
(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(11) Bei Anwendung des § 80b Abs. 1 hat der Bericht gemäß Abs. 5 insbesondere auch nähere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften des § 80b Abs. 1 zu enthalten.
(12) Die Anwendung des § 86b Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß Abs. 5 anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40021007
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