§ 82 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.

(1) Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.

(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit, welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist, können auch Personen, und zwar in den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen werden, die keine Reifeprüfung abgelegt haben, jedoch den erfolgreichen Abschluß der zehnten Schulstufe oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweisen können sowie das 18. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden.

(3) In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.

(4) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfungen (Abs. 1 und 2) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118493

alte Dokumentnummer

N7196212126Y

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