§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.
(1) Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 49, BGBl. Nr. 323/1993)
(3) In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.
(4) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfung (Abs. 1) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118561
alte Dokumentnummer
N7196212199Y
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