§ 82 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.

(1) Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 49, BGBl. Nr. 323/1993)

(3) In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.

(4) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfung (Abs. 1) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118561

alte Dokumentnummer

N7196212199Y

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