Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998
§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.
(1) Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 49, BGBl. Nr. 323/1993)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfung (Abs. 1) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12127773
alte Dokumentnummer
N7199850875L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)