Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.1.1995 § 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994
Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 81g.
(1) Der Grundsatz der Vorsicht des § 201 Abs. 1 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) § 235 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 anzuwenden.
(3) Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083664
alte Dokumentnummer
N5199441197J
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