§ 81g VAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.1.1995 § 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994

Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 81g.

(1) Der Grundsatz der Vorsicht des § 201 Abs. 1 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.

(2) § 235 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 anzuwenden.

(3) Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083664

alte Dokumentnummer

N5199441197J

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