Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 81g.
(1) Der Grundsatz der Vorsicht des § 201 Abs. 2 Z 4 HGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) § 235 HGB ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 anzuwenden.
(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067323
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