§ 81g VAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.8.1996

Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.1.1996 § 119c Abs. 2 idF BGBl. Nr. 447/1996; Abs. 1 ab 1.1.1997 § 119c Abs. 3 idF BGBl. Nr. 447/1996

Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 81g.

(1) Der Grundsatz der Vorsicht des § 201 Abs. 2 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.

(2) § 235 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 anzuwenden.

(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087934

alte Dokumentnummer

N5199657601J

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