Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5
Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des versicherungsmathematischen Sachverständigen
§ 81a.
(1) Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder zu bestätigen, daß Anlage und Verwahrung der Deckungsstockwerte den hiefür geltenden besonderen Vorschriften entsprechen. Sind für ein Versicherungsunternehmen mehrere Treuhänder bestellt, so hat jeder Treuhänder einen Bestätigungsvermerk zu erteilen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(2) Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die eine oder mehrere der im § 18 Abs. 1 angeführten Versicherungen betreiben, hat der versicherungsmathematische Sachverständige zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(3) Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 4 erster Satz, 277 Abs. 1 erster und dritter Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072217
alte Dokumentnummer
N5197820980L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)