§ 81a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Bestätigungsvermerk des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars

§ 81a.

(1) Bei Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder durch einen Vermerk im Bericht gemäß § 23 Abs. 5 zweiter und dritter Satz zu bestätigen, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.

(2) Bei Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, hat der verantwortliche Aktuar durch einen Vermerk im Bericht gemäß § 24a Abs. 3 zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.

(3) Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 6 erster Satz, 277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40061628

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