Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2 ab 1.1.1994 § 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994
Bestätigungsvermerk des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars
§ 81a.
(1) Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder zu bestätigen, daß die Anlage der Deckungsstockwerte den hiefür geltenden Vorschriften entspricht. Sind für ein Versicherungsunternehmen mehrere Treuhänder bestellt, so hat jeder Treuhänder einen Bestätigungsvermerk zu erteilen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(2) Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, hat der verantwortliche Aktuar zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(3) Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 4 erster Satz, 277 Abs. 1 erster und dritter Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083658
alte Dokumentnummer
N5199441191J
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