§ 80 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1984

Inkrafttretensdatum 1. Jänner 1985, soweit sich § 80 auf § 81 Abs. 1, 3, 4 und 5 bezieht (Art. IV, BGBl. Nr. 212/1984)

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

§ 80.

(1) Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.

(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Landesinvalidenamtes, bei welchem die Schiedskommission errichtet ist, hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.

(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094376

alte Dokumentnummer

N6195711733A

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