ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
§ 80.
(1) Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Wien hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12113151
alte Dokumentnummer
N6199716008A
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