ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
§ 80.
(1) Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, bei welchem die Schiedskommission errichtet ist, hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12109898
alte Dokumentnummer
N6199444112J
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