Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 7
§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmungen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat.
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