§ 7 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1993

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 7

§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat.

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