§ 7 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 7

§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat. Soweit Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 geleistet wird, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, soweit sie Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, sind, auf je 30 000 S beschränkt.

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