Vorschriften für den EWR
§ 7.
(1) Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat sind § 4 Abs. 6 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht anzuwenden. § 4a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist anzuwenden.
(2) § 6 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1. die Zweigniederlassung keine Konzession für den Versicherungszweig besitzt, unter den das Risiko fällt, oder
- 2. es sich um eines der in § 8 Abs. 5 angeführten Risken handelt oder
- 3. es sich um einen Lebensversicherungsvertrag handelt, der im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 auf Initiative des Versicherungsnehmers zustande gekommen ist.
(3) Den bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherern darf die Konzession nur erteilt werden, wenn sie sich verpflichten, daß die Zweigniederlassung den Anspruchsberechtigten aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft eine öffentlich beglaubigte Urkunde mit den Namen der in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer ausstellt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072121
alte Dokumentnummer
N5197820884L
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