Vorschriften für den EWR
§ 7.
(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. § 6 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 und 8a sind nicht anzuwenden.
(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der Versicherungsaufsichtsbehörde
- 1. die Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
- 2. eine Bescheinigung darüber, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
- übermittelt hat.
(3) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgenommen werden. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.
(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, sofern nicht eine solche Mitteilung an die zuständige Behörde des Sitzstaates erfolgt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat diese Mitteilung unverzüglich an die zuständige Behörde des Sitzstaats weiterzuleiten. Der Betrieb der Vertragsversicherung ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
(5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit
- 1. ein Verfahren nach § 107 erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen,
- 2. das Versicherungsunternehmen die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083609
alte Dokumentnummer
N5199441142J
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