§ 7 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2009

Vorschriften für den EWR

§ 7.

(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.

(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA

  1. 1. die Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,

(3) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.

(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.

(5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter dieAnlage C zu diesem Bundesgesetz fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.

(6) Die FMA hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40111412

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