§ 7 V-BMGK-BGBl 1995/489

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1995

§ 7.

(1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen.

(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zuzuziehen ist, abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR12138262

alte Dokumentnummer

N8199530038L

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