§ 7.
(1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen.
(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zuzuziehen ist, abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR12138262
alte Dokumentnummer
N8199530038L
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