§ 7.
(1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.
(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zuzuziehen ist, abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR12140285
alte Dokumentnummer
N8199659204J
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