§ 7 V-BMGK-BGBl 1995/489

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2000

§ 7.

(1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen, dem auch ein Multiple-choice-Test vorangehen kann. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.

(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu entsenden. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuzuziehen ist, abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40004140

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