§ 7 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

II. ABSCHNITT Zulassung zur Seeschiffahrt und Eintragung Allgemeines

§ 7.

(1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(2) Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.

(3) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über die Zulassung zur Seeschiffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.

(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

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