§ 7 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2012

II. ABSCHNITT

Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung Allgemeines

§ 7.

(1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.

(2) Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschifffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.

(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40138798

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