§ 7 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

II. ABSCHNITT Zulassung zur Seeschiffahrt und Eintragung Allgemeines

§ 7.

(1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(2) Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschiffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.

(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

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