Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen,
Meisterschulen für das Malerhandwerk und Sonderkurse für Elektrotechnik
§ 7
(1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges erfolgt durch den Schulleiter. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.
(2) Die Lehrgänge der Meisterschulen für das Malerhandwerk beginnen am 3. November; wenn dieser Tag jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei wäre oder auf einen Samstag fällt, an dem darauffolgenden Werktag. Sie enden am 6. Mai. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.
(3) Für die Sonderkurse für Elektrotechnik ist Beginn und Ende der Lehrgänge von der Schulbehörde erster Instanz innerhalb des Unterrichtsjahres unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßige Dauer der einzelnen Kurse nach den örtlichen Bedürfnissen festzusetzen. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.
(4) Für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Schulen bzw. Kurse gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985 hinsichtlich der Semesterferien sinngemäß.
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