§ 7 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2004

Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen und für

die Meisterschulen für das Malerhandwerk

§ 7

(1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges erfolgt durch den Schulleiter. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.

(2) Die Lehrgänge der Meisterschulen für das Malerhandwerk beginnen am 3. November; wenn dieser Tag jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei wäre oder auf einen Samstag fällt, an dem darauffolgenden Werktag. Sie enden am 6. Mai. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2004)

(4) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, 2a und 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985.

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