§ 7 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.4.2007

Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen

§ 7.

(1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges erfolgt durch den Schulleiter. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2007)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2004)

(4) Für die in Abs. 1 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2a und Abs. 4 Z 5 des Schulzeitgesetzes 1985.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40086999

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