§ 7 PVWO

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.1975

Wählerliste

§ 7.

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die

  1. a) am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind;
  2. b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12097706

alte Dokumentnummer

N61975109410

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