§ 7 PVWO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1999

Wählerliste

§ 7.

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die

  1. a) am Stichtag noch nicht einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind;
  2. b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12117168

alte Dokumentnummer

N6199958455L

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