§ 7 PVWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Wählerliste

§ 7.

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die

  1. a) am Stichtag noch nicht einen Monat dem Bundesdienst angehören oder noch nicht ein Monat Lehrlinge des Bundes sind;
  2. b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12116377

alte Dokumentnummer

N6199913735U

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