§ 7 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

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