§ 7 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
  2. 2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf

  1. 1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2, 3 und 5 nicht übersteigen und
  2. 2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

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