Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
- 1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
- 2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
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