§ 7 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
  2. 2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

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