§ 7 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG

§ 7.

(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(2) Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu.

vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG

Schlagworte

Antragstellung, BGBl. Nr. 172/1950

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059161

alte Dokumentnummer

N4196811320A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)